Eingangsformel - Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (6. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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