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§ 5 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)

V. v. 02.12.1986 BGBl. I S. 2112
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 806-21-1-135 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.

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Zitierungen von § 5 LeichtflBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LeichtflBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeichtflBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LeichtflBAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin