§ 33a - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 33a Übergangsvorschrift


§ 33a hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 33a Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33a Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... die Wörter „und die Klasse" eingefügt. 11. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift Im ... eingefügt. 11. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 4 17. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... eingefügt: „2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,". 2. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift  ... Seriennummer,". 2. § 33a wird wie folgt gefasst: „ § 33a Übergangsvorschrift Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden." 7. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift (1) ... 3 zu verwenden." 7. § 33a wird wie folgt gefasst: „§ 33a Übergangsvorschrift (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der ...


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