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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 27.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. März 2010 durch Artikel 3 der 12. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
    § 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
    § 4 Anerkennungsstelle
    § 5 Antrag
    § 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
    § 7 (weggefallen)
    § 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
    § 9 Feldbestandsprüfung
    § 10 Mängel des Feldbestandes
    § 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
    § 12 Wiederholungsbesichtigung
    § 13 Beschaffenheitsprüfung
    § 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
    § 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
    § 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
    § 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
    § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
    § 19 Bescheid
    § 20 Nachprüfung
    § 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
    § 22 Rücknahme der Anerkennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
    § 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
    § 23 Verpackung
    § 24 Etikett
    § 25 Einleger
    § 26 Angabe einer chemischen Behandlung
    § 27 Angaben in besonderen Fällen
    § 28 Verschließung
    § 29 Wiederverschließung
    § 30 Kleinpackungen
    § 31 Abgabe in kleinen Mengen
    § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
    § 33
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 33a Übergangsvorschriften
    § 34 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
    Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
    Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1) Angaben auf dem Etikett


    Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett
    Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;



c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;


2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;

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4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und



4. es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und

5. in dem Vermehrungsbetrieb

a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und

b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.

(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass

1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;

2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;

3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.



(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Bescheid


(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,

2. der Name des Vermehrers,

3. die Art und die Sortenbezeichnung,

4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist,

6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie die Anerkennungsnummer.

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(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.



(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.



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§ 22a (neu)




§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt


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Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Kleinpackungen


(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.

(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich.

(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:

1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,

2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer,

3. die Sortenbezeichnung,

4. die Füllmenge,

5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26.

Zusätzlich ist anzugeben: 'Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig'. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.

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(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben 'D', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.



(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Absenders,

2. die Art 'Kartoffel' und die Sortenbezeichnung sowie

3. im Falle

a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau',

b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Pflanzgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt',

c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke',

d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:



(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.

(2) 1
Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1. 'Bundesrepublik Deutschland',

2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,

3. die Art,

4. die Sortenbezeichnung,

5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer,

6. 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist.



3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist.

(3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33a Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.

(2) Pflanzgut, das mit
der Angabe "EWG-Norm" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.



(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden.

(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1) Angaben auf dem Etikett




Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett


1 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1 'EG-Norm'

1.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4 Art

1.5 Sortenbezeichnung

1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse

1.7 Anerkennungsnummer

1.8 'Verschließung...' (Monat, Jahr)

1.9 Angegebenes Füllgewicht

1.10 Angegebene Sortierung

1.11 Erzeugerland

1.12 Zusätzliche Angaben

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12

2.2 'Vorstufenpflanzgut'

vorherige Änderung

 


3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10

3.2 'Bundessortenamt'

3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

3.6 'Nur für Versuchszwecke'