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Änderung § 6 Pflanzkartoffelverordnung vom 27.07.2022

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;

4. es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und

5. in dem Vermehrungsbetrieb

a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und

b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.

(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass

1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;

2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;

(Text alte Fassung)

3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.

(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



(heute geltende Fassung)