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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 01.10.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2025 durch Artikel 1 der 1. HkRNDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Registerführung | |
(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden. (2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Biomasse ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist; 2. Dienstleister eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen; 3. Grenzkraftwerk eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates als deutsche Staatsgrenze gilt; 4. Konto eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen erfolgt; 5. Kontoinhaber | |
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat; | ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat; |
6. Nutzer eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen; 7. Postfach eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird; 8. Registerteilnehmer a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutachter und eine Umweltgutachterorganisation, oder b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber und ein registrierter Dienstleister; 9. Registerverwaltung das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; 10. Speicher eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; 11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Umweltgutachter oder die Umweltorganisation über Folgendes verfügt: aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, oder dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie b) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, der oder die aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung für die in Buchstabe a genannten Bereiche verfügt und bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden darf; 12. Verwendungsgebiet das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete umfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers mit Strom; 13. Verwendungsregion das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet befinden. | |
§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister | |
(1) 1 Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. 2 Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen. | |
(2) 1 Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2 Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 3 Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf. | (2) 1 Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2 Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Stromlieferanten. 3 Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf. |
(3) 1 Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2 Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. 3 Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will. (4) 1 Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln: | |
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, | 1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, |
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, 3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden, | |
4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und 5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll. | 4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und 5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll. |
2 Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. 3 Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto. (5) 1 Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2 Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3 Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4 Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5 Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 6 Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind. (6) 1 Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. 2 Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer. (7) 1 Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. 2 Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen. | |
§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen | |
(1) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt, 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist, 3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist, 4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist, 5. (aufgehoben) 6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist, 7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind, 8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die a) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder b) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen, 9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und 10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird. 2 Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt. (1a) 1 Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. 2 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben: 1. die Nutzung der Wärme, 2. den unteren Heizwert, 3. die prozentuale Primärenergieeinsparung, 4. die absolute Primärenergieeinsparung, 5. die Gesamtprimärenergieeinsparung, 6. die erzeugten CO2-Emissionen, 7. die absoluten CO2-Emissionseinsparungen, 8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung, 9. den elektrischen Wirkungsgrad und 10. den thermischen Wirkungsgrad. 3 Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. 4 Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen. | |
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden. | (2) (aufgehoben) |
(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, 1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist, 2. für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist, 3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder 4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. (5) 1 Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. 2 Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus 1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und 2. dem Quotienten aus a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und b) der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen. 3 § 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. | |
§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung | |
(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn 1. dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, | |
2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und | 2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und |
3. die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden. (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag). | |
§ 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen | |
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Regionalnachweis pro netto erzeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt, 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist, 3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist, 4. für die erzeugte Strommenge noch kein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, 5. für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, 6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und 7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird. | |
(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden. | (2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden. |
(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine Strommenge zu beantragen, 1. für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, 2. die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrierung erzeugt worden ist oder 3. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll. | |
§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen | |
(1) 1 Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet werden. 2 Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3 Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden. (2) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2 Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3 Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4 Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt. (3) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Für den Nachweis nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig. (4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. | (1) 1 Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. 2 Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem der Stromlieferant als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die der Stromlieferant im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3 Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden. (2) 1 Der Stromlieferant darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn er die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2 Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Stromlieferanten schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3 Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4 Wird dem Stromlieferanten erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt. (3) 1 Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Der Stromlieferant darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Um nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes erfüllt worden sind, muss der Stromlieferant bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig. (4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die der Stromlieferant, auf dessen Antrag die Entwertung erfolgt ist, in demjenigen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. (5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeder Stromlieferant verpflichtet, der Registerverwaltung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals bis zum 1. Juli 2026, Folgendes zu übermitteln: 1. den Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, am verwendeten Gesamtenergieträgermix, 2. die Gesamtstrommenge in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat, und 3. die Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat. |
§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen | |
(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung). (2) 1 Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. 2 Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. 3 Bei der Antragstellung sind anzugeben: | (1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an den antragsstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung). (2) 1 Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. 2 Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an den Stromlieferanten geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. 3 Bei der Antragstellung sind anzugeben: |
1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und | |
2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert. 4 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. 5 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. 6 Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. 7 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge | 2. bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise zusätzlich der Bilanzkreis, aus dem der Stromlieferant seine Letztverbraucher beliefert. 4 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. 5 Der Stromlieferant ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. 6 Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist der Stromlieferant dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. 7 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen. (3) Der Stromlieferant hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge |
1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und 2. von dem Anlagenbetreiber | |
a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder | a) an einen Stromlieferanten unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Stromlieferanten an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder |
b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind. (5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. | |
§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung | |
(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strommenge, für die der zu entwertende Regionalnachweis ausgestellt worden ist, folgt, 2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen, 3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnachweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden aufzurunden ist und 4. im Entwertungsantrag anzugeben sind a) das Verwendungsgebiet, in dem die Regionalnachweise verwendet werden sollen, b) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten Stromprodukte, für die die Regionalnachweise verwendet werden sollen, c) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet geliefert und von den Stromkunden verbraucht wurde, und d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils 'Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' in Prozent. | |
(2) 1 Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. 2 Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. 3 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. | (2) 1 Stromlieferanten, die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zur regionalen Herkunft machen, müssen diese in der Stromkennzeichnung in grafischer Form, klar, verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen. 2 Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. 3 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. |
§ 32 Löschung von Herkunftsnachweisen | |
(1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachweise, wenn 1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat, 2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder 3. sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthalten. | (1) 1 Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn 1. der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat, 2. diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder 3. dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält. 2 Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden. |
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt. (3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. | |
§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen | |
1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. | 1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt. |
§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen | |
(1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn | (1) 1 Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus Drittländern an, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 2 Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn |
1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt, 2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde, 3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist, 4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und 5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient. (2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist. (3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen. | |
§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen | |
(1) 1 Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. 2 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben. | (1) 1 Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. 2 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben. |
(2) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. 2 Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln. (3) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. 2 Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. | |
§ 46 Datenübermittlung | |
(1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln: 1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an: a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, b) die Bundesnetzagentur oder c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; 2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an: | |
a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), | a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001, |
b) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen anderer Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, c) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne des Buchstaben a vergleichbar sind, d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder e) die Association of Issuing Bodies. (2) 1 Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. 2 Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist. (3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind. | |
§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos | |
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn 1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder 2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt. (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte: a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto, b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto, | |
2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder 3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. | 2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat, 3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder 4. ein Stromlieferant die Pflicht nach § 30 Absatz 5 nicht erfüllt hat. |
(3) 1 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2 Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass 1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise a) auf das Konto ausgestellt werden können, b) von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und c) entwertet werden können sowie 2. keine Datenänderungen möglich sind. 3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4 Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt. (4) 1 Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung. |
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