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Änderung § 34 HkRNDV vom 01.07.2021

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§ 34 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 34 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen


(Text alte Fassung)

1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

(Text neue Fassung)

1 Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2 Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.