Das
Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen Euro" durch die Wörter „13,65 Millionen Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.
In
Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 10" des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird nach der Angabe
-
- „Ministerialdirektor
- -
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -
- -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -"
die Angabe
- „-
- als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -"
eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer