Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der
§§ 3a und
3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 24. § 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 40 ... 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 28. § 24 wird § 20 , die Wörter „§ 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" werden durch die ...
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10