§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Die Informationen nach
§ 114 Absatz 2 und
§ 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß
§ 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß
§ 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Frühere Fassungen von § 20 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 28. § 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" werden ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
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