Änderung § 19 WpAV vom 26.11.2015

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§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 19 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

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§ 19 Inhalt der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung


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Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.




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