§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 19 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Inhalt der Veröffentlichung |
Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben. |