§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 21 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
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(Text alte Fassung) § 25 Art der Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 21 Art der Veröffentlichung |
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. | Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. |