(2) Im Fall von
§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.
(4) Die Bundesanstalt kann die nach
§ 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des
§ 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.
Mitteilungen nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
§ 38 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.
Die Veröffentlichung nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der
§§ 3a und
3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach
§ 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
§ 3c.