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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (AISSeeV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V3
Geltung ab 15.02.2019 bis 14.02.2022; FNA: 9511-31 Verkehrsordnung

§ 1



Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.