Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach
§ 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. Somit wird nach
Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) bekannt gemacht, dass die
Artikel 4,
5,
6 und
29 dieses Gesetzes am 27. Februar 2019 in Kraft treten.