Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes (3. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 346 (Nr. 9); Geltung ab 01.01.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SeeArbG § 119

In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) geändert worden ist, wird die Angabe „500.000 Euro" durch die Wörter „1 Million Euro" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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