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Synopse aller Änderungen der WiPrüfVO am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 25 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WiPrüfVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 iVm. B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Prüfungs- und Beschwerdeausschuss


(Text neue Fassung)

§ 1 Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss sind jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzurichten. Die Ausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs, mindestens jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. Mitarbeiter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in die Ausschüsse entsandt werden. Für den Vorsitzenden sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder der Ausschüsse sind gegenüber den sie entsendenden Organisationen fachlich nicht weisungsgebunden; dies gilt nicht bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4.

(2) Die Ausschüsse können für die Prüfungen in Kammern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung besteht. Die Kammern bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei.

(3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses bestimmt der jeweilige Ausschuss das Nähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3 Abweichendes bestimmt werden. Kann eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

(5) Der Prüfungsausschuss beschließt in erforderlichen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Die Beratung kann in geeigneten Fällen nach Vorgaben des Prüfungsausschusses von der Geschäftsstelle durchgeführt werden. Qualifizierte Berater können an der Durchführung der Beratung beteiligt werden.



(1) Die Prüfungsstelle nach Absatz 4 und der Beschwerdeausschuss sind jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzurichten. Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils vier, mindestens jeweils zwei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. Mitarbeiter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in den Ausschuss entsandt werden. Für den Vorsitzenden sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder des Ausschusses sind gegenüber den sie entsendenden Organisationen fachlich nicht weisungsgebunden.

(2) Der Ausschuss kann für die Beschwerdeverfahren in Kammern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung besteht. Die Kammern bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei.

(3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses bestimmt der Ausschuss das Nähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3 Abweichendes bestimmt werden. Kann eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

(5) Die Prüfungsstelle beschließt in erforderlichen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Qualifizierte Berater können an der Durchführung der Beratung beteiligt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Geschäftsstelle. Insbesondere hat er



(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er

1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,

2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,



3. die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,

4. die Sitzungen zu leiten und

5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Aufgaben und Personal der Geschäftsstelle




§ 4 Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden, die Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übersenden,



(1) 1 Die Prüfungsstelle hat neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden,

2. das Protokoll der Sitzungen zu führen,

3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen,

4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,

5. die Prüfakten zu führen,

6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,

7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

Die
Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss beschließen in gemeinsamer Sitzung über die Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sachmitteln und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Geschäftsstelle sachlich, personell und organisatorisch so ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und effektiv erfüllen kann. Die Leitung der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäftsstelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind ausschließlich den Ausschüssen sowie dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.



8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

2 Die
Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. 3 Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind ausschließlich dem Ausschuss sowie dem Leiter der Prüfungsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. 2 In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Prüfungsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) 1 Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

§ 5 Kostentragung


vorherige Änderung

(1) Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(1) Die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.