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Änderung § 4 WiPrüfVO vom 01.01.2017

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§ 4 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle


(1) 1 Die Prüfungsstelle hat neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere

1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden,

2. das Protokoll der Sitzungen zu führen,

3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen,

4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versenden,

5. die Prüfakten zu führen,

6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prüfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,

7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,

(Text alte Fassung)

8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

8. 1 für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106c Absatz 5 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. 2 Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Ausschüssen vorzulegen.

2 Die Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in Papierform oder im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. 3 Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind ausschließlich dem Ausschuss sowie dem Leiter der Prüfungsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. 2 In sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der Organisation, bei der die Prüfungsstelle errichtet ist, herzustellen.

(4) 1 Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September eines Jahres - eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das kommende Geschäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Für die Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.



(heute geltende Fassung)