Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (EUFinSchStGEG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 844 (Nr. 23); Geltung ab 28.06.2019
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Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 28. Juni 2019 GVG § 74c

In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz" eingefügt.



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