Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.260" durch die Angabe „1.330" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „200" wird durch die Angabe „210" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „145" wird durch die Angabe „150" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „285" durch die Angabe „305" ersetzt.
- 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1.890" durch die Angabe „2.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „1.260" durch die Angabe „1.330" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „630" durch die Angabe „665" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „570" durch die Angabe „605" ersetzt.
- 4.
- § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben, sind die
§§ 23 und
25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2021 begonnen haben."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408