(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
- 4.
- internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 50 MDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023) ... (2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben 1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren, 2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und ... aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren, 2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und 3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 ... Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und 3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur. (2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich ... dass bis zum 31. Dezember 2024 1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865