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Teil 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

 AbschnittDauer
 12
1fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang
drei Monate
2berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I
vier Monate
3fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang
drei Monate
4berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II
zehn Monate
5fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang
vier Monate


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1.
anders unterteilt werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3.
eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.




§ 23 Lehrplan



(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.

(2) Der Lehrplan regelt insbesondere

1.
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie

4.
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.


§ 24 Leistungstests



(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Projektarbeit,

5.
eines schriftlichen Tests oder

6.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.


§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

(4) 1Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt ein Leistungstest nachgeholt wird.


§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2.
den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 anzuhören.


Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

§ 27 Lehrgebiete



(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.




§ 28 Organisation und Durchführung



Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


§ 29 Leistungstests



(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung

1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2.
die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.




§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.


Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung



(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus

1.
Praktika und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.


§ 32 Ausbildungsleitung



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und

2.
die Ausbildenden.


§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 34 Praktikumsordnung



(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

1.
den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,

2.
die Dauer der Praktika,

3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie

4.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.


§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika



(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.


§ 36 Bewertung der Praktika



(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.


§ 37 Leistungstests



(1) 1In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder

2.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.




§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) In dem Zeugnis sind anzugeben

1.
für die Praktika

a)
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und

b)
die Rangpunktzahl der Praktika und

2.
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

a)
die Rangpunkte jedes Leistungstests und

b)
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.

(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.