§ 7 - Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer (KredAAG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 18.12.1995 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-8 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 7



(1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszuschüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden ihm vom Bund in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.

(2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kreditinstitut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag besteht.

(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996 nicht mehr gestellt werden.



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