Nummer | Leistung | Punktzahl | Gebühr in DM |
„VII. Todesfeststellung | |||
Allgemeine Bestimmungen | |||
1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurück- gelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen. 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig. 3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig. 4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. 5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. | |||
100 | Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todes- bescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenen- falls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflege- diensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau) | 1896 | |
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. | | ||
101 | Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todes- bescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vor- behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer min- destens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (ein- gehende Leichenschau) | 2844 | |
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. | | ||
102 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) | 474 | |
106 | Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten | 150 | |
107 | Bulbusentnahme bei einem Toten | 250 | |
108 | Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten | 230 | |
109 | Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten | 220". | |