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§ 9 - Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1524
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-120 Berufliche Bildung

§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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