Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-GÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EEG 2023 § 100, § 104, mWv. 1. Januar 2019 § 61c, § 61d, mWv. 1. Januar 2017 § 61l

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

1.
§ 61c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer KWK-Anlage" die Wörter „mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt."

2.
§ 61d wird wie folgt gefasst:

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Januar 2021" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.

5.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1. Januar 2020" durch die Angabe „1. Januar 2021" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EDL-GÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDL-GÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 EDL-GÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 ... 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung ... (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719 ) geändert worden ist" durch die Wörter „§ 39n des ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 EEGPandG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36g wird wie folgt ...

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 InnAusVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719 ) geändert worden ist, b) der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 EEGAusGebV Gebühren und Auslagen (vom 30.01.2020)
... 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719 ) geändert worden ist, b) der ...


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