Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (4. VKFVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142 (Nr. 46); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 VKFV § 14, § 16, § 20

Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt."

2.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2024" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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