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Artikel 25 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 25 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 BewG § 29, § 97, Anlage 24

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen" durch das Wort „Betroffenen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflichteten Behörden und Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Übermittlung in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen."

2.
In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

3.
In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4 beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen" die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen" durch die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)" ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die Angabe „⑧" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage 24 BewG (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten *) (vom 21.12.2022)
...  --- *) In den Grafiken nicht konsolidierte Änderungen: Artikel 25 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zu- letzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. De- zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 30 JStG 2020 Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...