(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
- 1.
- von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
- 2.
- aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- 3.
- durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; §
18 gilt sinngemäß.
(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
- 1.
- vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
- 2.
- vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.
§ 18 TabStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein ... Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo ... Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262