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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 OEG § 1, § 3a, § 10, § 10b, mWv. 20. Dezember 2019 § 4

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist."

b)
Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Absätze 5 bis 11.

d)
Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

2.
In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Nummer 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 10 Satz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 10b wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt. ... Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Artikel 2 Nummer 1, 3. Artikel 3 Nummer 3 , 4. Artikel 26 sowie 5. Artikel 59. (4) Artikel 16 Nummer 7, ...