Das
Unterstützungsabschlussgesetz vom
6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird."
- b)
- Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Die" die Wörter „sachliche und" eingefügt.
- 4.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von den
§§ 2 und
4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.