§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."