Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (KlSchStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UStG § 12

§ 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„10.
die Beförderungen von Personen

a)
im Schienenbahnverkehr,

b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)
innerhalb einer Gemeinde oder

bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;".

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KlSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlSchStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 2 ...


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