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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung



(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. 2Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.



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Frühere Fassungen von § 17 LAP-hDBiblV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 17 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LAP-hDBiblV Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
... und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken ...
§ 15 LAP-hDBiblV Durchführung der praktischen Ausbildung
... mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 17 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
...  § 17 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November ...