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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung



(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt:

1.
Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und

2.
Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 genannten Bibliotheken.

In begründeten Ausnahmefällen können auch beide Praktika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen Bibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitätsbibliothek eines Landes durchgeführt werden.

(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.
Bestandsaufbau,

2.
Bestandserschließung,

3.
Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst,

4.
Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,

5.
Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie

6.
Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben.

(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.

(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schriftliche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen. Die Arbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen.



 

Zitierungen von § 15 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LAP-hDBiblV Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
... werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken ...
§ 10 LAP-hDBiblV Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... (4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren ...
§ 17 LAP-hDBiblV Bewertung während der praktischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. Die Bewertung soll Auskunft über ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...