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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung. Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Referendarinnen und Referendare werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



 

Zitierungen von § 16 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LAP-hDBiblV Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
... werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...