(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß §
36 der
Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.
(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt. §
6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.