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§ 5 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen



(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 5 HIVHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HIVHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HIVHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HIVHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HIVHG Stiftungsrat (vom 01.01.2019)
... Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. ...
§ 11 HIVHG Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung (vom 01.01.2019)
... Nähere regelt die Satzung. (3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung ...
§ 20 HIVHG Ausschluß von Ansprüchen (vom 01.01.2019)
... gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6a BlGewVFG Änderung des HIV-Hilfegesetzes
... Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht." 3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter ... „der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2)" durch die Wörter „der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 ... 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „ § 5 Absatz 1 " ersetzt. 6. In § 14 werden die Wörter „oder die Mittel für ... 1 werden die Wörter „Stifter nach § 2 Nr. 2" durch die Wörter „in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt. 9. § 22 wird aufgehoben. ...