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§ 11 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung



(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. 2Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.



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Frühere Fassungen von § 11 HIVHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 79 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 HIVHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HIVHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HIVHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6a BlGewVFG Änderung des HIV-Hilfegesetzes
... in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 79 9. ZustAnpV HIV-Hilfegesetz
...  In § 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Satz 2 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), ...