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Änderung § 11 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 11 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 11 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung


(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.



(heute geltende Fassung) 

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