(1)
1Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in
§ 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen.
2Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.
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Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757