Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 - LuftVStAbsenkV 2020)

V. v. 02.04.2020 BGBl. I S. 762 (Nr. 17)
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 611-19-1-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2020
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Steuersätze 2020



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,90 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,67 Euro,

3.
in anderen Ländern: 58,82 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. April 2020 LuftVStAbsenkV 2020

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 2033) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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