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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 3c - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3c Betriebsfonds



(1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugerorganisationen einen der folgenden Zeiträume:

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1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten;

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1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten:

Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den von ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung des Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Laufzeit eines operationellen Programms, von der zuständigen Stelle bewilligt werden.

(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in den Betriebsfonds

1.
ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stammen, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe herrühren, oder

2.
individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage erhobene Beiträge

einstellen.

(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.

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