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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 3b - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen



(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

1.
sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt,

2.
sie ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt,

3.
nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind und

4.
im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.

Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003.

(2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.