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Abschnitt 2 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen



(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird

1.
für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

a)
die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und

b)
der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5.000.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht,

2.
für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250.000 Euro

festgesetzt.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

(2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträchtigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfügen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen

1.
zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte verfügen,

2.
kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten,

3.
kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestumfang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.




§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen



(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

1.
sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,

2.
der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2.500.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht, beträgt und

3.
sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.

Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung 750.000 Euro betragen.

(2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.

(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.




§ 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen



(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus

1.
sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt,

2.
sie ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt,

3.
nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind und

4.
im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.

Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003.

(2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.


§ 3c Betriebsfonds



(1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugerorganisationen einen der folgenden Zeiträume:

-
1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten;

-
1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten:

Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den von ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung des Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Laufzeit eines operationellen Programms, von der zuständigen Stelle bewilligt werden.

(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in den Betriebsfonds

1.
ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stammen, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe herrühren, oder

2.
individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage erhobene Beiträge

einstellen.

(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.


§ 4 Operationelle Programme



(1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis zu 25.000 Euro je Person, die anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an ausscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines Jahres

1.
ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten,

3.
in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten,

4.
einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jahrestranche genehmigten Betrages nicht übersteigen dürfen.

(4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden.

(5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit.

(6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden. In dem operationellen Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt werden.

(7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Weiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.

(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.