(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent zu gewichten.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
- a)
- im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
- b)
- in Teil 2 und
- c)
- innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend bewertet worden ist.