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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 8 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommt,

2.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

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