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§ 7 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 7 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten



(1) Wer eine Beihilfe beantragt oder erhalten hat, sowie im Falle der Rechtsnachfolge jeder neue Inhaber des Betriebes oder der Flächen hat dem Bundesrechnungshof oder der für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 1 bezeichneten Rechtsakte dieses Gesetzes und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 

Zitierungen von § 7 Flächenstillegungsgesetz 1991

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlStillG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlStillG 1991 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlStillG 1991 Bußgeldvorschriften
... 1 einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommt, 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder  ... nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person ...