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Artikel 4 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts (BfAAGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 24. Juni 2020 AufenthV § 69

§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist."

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